IMPITAS - Visuelle Kommunikation | Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH
  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen basieren auf den allgemeinen branchenüblichen und anerkannten Regeln. Diese wurden für einen reibungslosen Ablauf zwischen IMPITAS – visuelle Kommunikation Boris Jakob (nachfolgend „IMPITAS“ genannt) und dessen Kunden erstellt.
  2. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen zwischen IMPITAS und dessen Kunden, auch wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich in Bezug genommen werden.
  3. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt IMPITAS nicht an, es sei denn, sie wurden individuell vereinbart oder IMPITAS hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS UND -INHALT
  1. Angebote oder Kostenvoranschläge von IMPITAS sind stets unverbindlich. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung durch IMPITAS oder durch Ausführung des in Auftrag Gegebenen rechtsverbindlich.
  2. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich neben diesen AGBs aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Angebotsbeschreibung oder dem Kostenvoranschlag. Grundlage für die Angebote bzw. Kostenvoranschläge ist der Aufwand zur Durchführung des Projekts und der jeweiligen Stunden- bzw. Tagessätze. Bei nachträglicher Änderung oder Erweiterung des Projekts in Umfang oder Aufbau behält sich IMPITAS eine Nachberechnung dieser Mehrleistungen, nach vorheriger Ankündigung, vor. Das Gleiche gilt bei zusätzlich beauftragten Leistungen bzw. Korrekturen.
  3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Aufträge, die IMPITAS an Dritte vergibt, werden nach Freigabe durch den Kunden im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt. Die Weiterberechnung der entstandenen Kosten erfolgt direkt an den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, IMPITAS eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung für IMPITAS abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, IMPITAS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
  5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
  6. Angaben zum Gegenstand der Lieferungen oder Leistungen (z. B. Maße, Farbvorgaben, sonstige Werte, Belastbarkeit und technische Daten) sowie Darstellung derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur insoweit maßgeblich, wie nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung. Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  7. Gelieferte Muster sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert.
  8. Der Abschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von IMPITAS. Bei unverschuldeter Unmöglichkeit ist IMPITAS berechtigt, innerhalb von 5 Tagen nach Kenntnis der Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch zu.
  9. Sollten sich im Verlauf der Gestaltung Änderungen des Layouts bzw. des Umfangs ergeben, können sich die tatsächlich entstehenden Kosten erhöhen. In diesem Fall werden dem Kunden die Änderungen sowie die zusätzlich entstehenden Kosten mitgeteilt. Diese Änderungen sind durch den Kunden freizugeben. Die Freigabe erfolgt entweder ausdrücklich oder durch konkludente Beauftragung der Änderungen durch den Kunden.
  10. Mehr- oder Minderlieferungen sind bei Sonderanfertigungen gestattet, wenn dies auf produktionstechnischen Schwankungen beruht und im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen liegt. Die Berechnung der Vergütungsansprüche erfolgt sodann nach der tatsächlichen Liefermenge.
  11. Sollte der Kunde eine bestimmte Farbvorgabe wünschen, muss vor Druckbeginn der Druckerei ein farbverbindlicher Proof vorgelegt werden. Ohne Proof kann keine Vereinbarung hinsichtlich der Druckqualität und Farbverbindlichkeit getroffen werden. Die Erstellung eines farbverbindlichen Proofs wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  12. Die Gestaltung erfolgt auf Briefing des Kunden. Die Abnahme darf nicht aus gestal­terisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
§ 3 SONDERLEISTUNG / FREMDLEISTUNG
  1. Alle Leistungen von IMPITAS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden zu den vereinbarten Stunensätzen gesondert berechnet.
  2. Kostenvoranschläge für Fremdleistungen sind unverbindlich. Es werden dem Kunden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
§ 4 LIEFERUNGEN & LIEFERFRISTEN
  1. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, IMPITAS hat sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten oder Kooperationspartner.
  2. Höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, wie bspw. Streik, befreien IMPITAS für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungs- und Lieferungsverpflichtung.
  3. IMPITAS kann, unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden, von diesem eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, um den der Kunde seinen vertrag­lichen Verpflichtungen IMPITAS gegenüber nicht nachkommt. Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, ist IMPITAS berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über.
  4. IMPITAS haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Beauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von IMPITAS sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
§ 5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
  1. Die Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten „ab Werk“. Der Kunde trägt die jeweils anfallenden Nebenkosten wie z. B. die Künstlersozialabgaben, Zölle, Transport-, Fahrt-, Verpackungs-, Versicherungskosten oder ähnliche leistungsbezogene Abgaben.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen sofort ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Überschreitung des vorgenannten Zahlungsziels behält sich IMPITAS die Berechnung von gesetzlichen Verzugszinsen vor.
  3. IMPITAS ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Grundlage hierfür ist die erbrachte oder nachgewiesene Leistung.
§ 6 SACHMÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENSERSATZ
  1. Der Kunde hat einen bestehenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Soweit ein Mangel vorliegt, ist IMPITAS nach deren Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Weiterverarbeitungsmaßnahmen, ungeeignete Verwendung, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen entstanden sind. Eine Abweichung von +/– 10% stellt keine erhebliche Abweichung dar.
  3. IMPITAS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit IMPITAS keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens anstatt der Leistung zusteht.
  4. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe oder sonstigen Arbeiten haftet IMPITAS nicht.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, die Haftung ausgeschlossen.
  7. Die Begrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch, insoweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  8. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber IMPITAS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IMPITAS.
  9. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller IMPITAS übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber IMPITAS von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  10. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von IMPITAS für erkennbare Mängel.
§ 7 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
  1. IMPITAS erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Leistung, die dem Urhebergesetz untersteht. Sämtliche Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urhebergesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von IMPITAS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
  2. IMPITAS behält sich, wenn nicht anders vereinbart, sämtliche Nutzungsrechte vor.
  3. Eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Zustimmung von IMPITAS.
  4. IMPITAS behält alle Rechte an einer einmaligen Kampagne. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistung ein weiteres Mal zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kampagne verhindert.
  5. IMPITAS ist berechtigt, in üblicher Größe und Form einen Urhebernachweis bzw. Quellcode an dem Vertragsgegenstand anzubringen. Der Kunde darf diesen Nachweis nicht ohne Zustimmung von IMPITAS entfernen.
  6. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass IMPITAS die von ihm erstellten Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb des Nutzungsrechts durch den Kunden, ohne besonderes Einverständnis des Kunden, auf www.impitas.de als Referenz aufführen und in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen verwenden darf.
  7. In der Annahme oder ohne Vereinbarung eines Präsentationshonorars liegt IMPITAS keine Zustimmung zur Verwendung der Ideen, Arbeiten und Leistungen vor.
  8. Die Verwendung der Präsentation durch den Kunden, auch in geänderter oder überarbeiteter Form, bedarf der vorherigen Zustimmung von IMPITAS.
  9. Im Falle einer unberechtigten Nutzung oder Weitergabe der vertraglichen Lieferungen und Leistungen von IMPITAS, unberechtigter Einräumung von Nachdruckrechten an Dritte sowie bei unberechtigter Anfertigung jeder Art von Kopien sowie deren Weitergabe an Dritte, auch in veränderter Form, ist IMPITAS berechtigt, neben dem jeweiligen Honorar und etwaigen weiteren durch die Zuwiderhandlung entstandenen Gebühren und Kosten eine Vertragsstrafe von 100% der jeweiligen Auftragssumme zu fordern, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf. Bei einer dauernden Verletzung wird die Vertragsstrafe für jeden Monat neu begründet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt IMPITAS ausdrücklich vorbehalten.
  10. Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. IMPITAS schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter „offener Dateien“ ist grundsätzlich nicht geschuldet.
§ 8 EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN
  1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
  2. Die Originale sind IMPITAS nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  3. Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von IMPITAS. Dieses ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
  4. Hat IMPITAS dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte „offene Dateien“ zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von IMPITAS geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
  5. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
§ 9 KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGEXEMPLARE
  1. Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind IMPITAS Korrekturmuster vorzulegen.
  2. Die Produktionsüberwachung durch IMPITAS erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
  3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber IMPITAS bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
§ 10 GEHEIMHALTUNG

IMPITAS verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen, Informationen und Daten, die ihr von dem Kunden übergeben wurden, mit größter Sorgfalt zu verwahren. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§ 11 VERTRAGSAUFLÖSUNG

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält IMPITAS die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

§ 12 ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Rimbach, Sitz von IMPITAS – visuelle Kommunikation Boris Jakob.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz von IMPITAS – visuelle Kommunikation Boris Jakob, Rimbach.

Stand: 2024